Allgemeine Geschäftsbedinungen

I. Geltungsbereich

GratisWasser ARB AG, folgend Anbieter genannt, stellt Unternehmen individuell bedruckte Wasserflaschen zur Verfügung.

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen des Anbieters.

Kunden, die eine Dienstleistung des Anbieters in Anspruch nehmen, anerkennen damit diese AGB, sofern sie nicht ausdrücklich mitteilen, dass sie andere Regelungen wünschen.

Regelungen und Bedingungen, die von diesen AGB abweichen, treten ausdrücklich nur dann in Kraft, werden sie zwischen dem Anbieter und den betreffenden Kunden schriftlich vereinbart wurden.

II. Vertragsabschluss

Die Angebote des Anbieters, sei es auf der Website, in Prospekten oder in sonstiger Form, sind freibleibend und unverbindlich.

Der Kunde gibt mit seiner Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags ab.

Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

III. Angebote

Der Anbieter wird allenfalls seine Dienstleistungen erweitern. Er wird dies den Kunden rechtzeitig mitteilen.

IV. Preise

Die Kunden bezahlen ein Auftragsgebühr, die sich nach der Stückzahl der produzierten Wasserflaschen richtet, sowie zusätzliche Design- oder Liefer-Gebühren falls nötig.

Die Auftragsgebühr wird mit dem Produktionsstart in Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

V. Stornierung

Sobald der Kunde einen Auftrag erteilt und die Produktion gestartet ist, ist der Auftrag verbindlich und die Ware ist zahlungspflichtig. Eine Stornierung oder Änderung des Auftrags ist nach Beginn der Produktion nicht mehr möglich. Die Zahlung ist auch dann fällig, wenn der Kunde den Auftrag vor der Lieferung absagt oder nicht abnimmt.

VI. Pflichten des Kunden

Der Kunde stellt dem Anbieter das notwendige Material für die Werbefläche zur Verfügung.

Der Inhalt der Werbefläche ist Sache des Kunden. Der Anbieter ist nicht verantwortlich für Herkunft, Inhalt, Qualität und Wahrheitsgehalt des Inhalts der Werbung.

Daten und Informationen dürfen weder gegen das Presserecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht noch gegen weitere juristische Regelungen und Gesetze der Schweiz verstossen. Der Kunde informiert sich über die geltenden juristischen Regelungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten.

Der Anbieter behält sich vor, Werbebotschaften mit rechtswidrigen Inhalten oder solche, die Links zu Seiten mit rechtswidrigem Inhalt enthalten, nicht zu akzeptieren. Ebenso werden keine Werbebotschaften, die den Werten des Anbieters widersprechen, produziert.

VII. Gewährleistung

Die Produktionszeit für die Wasserflaschen beträgt mindestens sechs Wochen nach Bestätigung des Auftrags durch den Anbieter. Der Kunde wird rechtzeitig über die voraussichtliche Lieferzeit informiert. Eine Änderung der Produktionszeit oder der Lieferfrist ist nur mit gegenseitiger Zustimmung möglich.

Der Anbieter haftet dafür, dass die Wasserflaschen in der von ihm angebotenen und vom Kunden gewünschten Qualität hergestellt und distribuiert werden.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, wie Eingriffe des Kunden oder Störungen durch Dritte, die trotz der notwendigen aktuellen Sicherheitsvorkehrungen passieren.

Der Anbieter verpflichtet sich, die Regelungen über Datenschutz einzuhalten. Hingegen gilt eine Geheimhaltungspflicht nur, wenn ein Kunde dem Anbieter Informationen überlässt, die er als vertraulich deklariert.

Der Anbieter verpflichtet sich, die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen einzurichten und auf neuestem Stand zu halten. Er haftet aber nicht für Störungen oder Eingriffe Dritter, die ausserhalb seines Einflussbereiches liegen.

Der Anbieter informiert den Kunden – wenn möglich rechtzeitig – über Betriebsunterbrüche, die zur Behebung von Störungen, Wartungsarbeiten, Einführung neuer Technologien usw. notwendig sind. Er haftet aber nicht für die Folgen solcher Betriebsunterbrüche.

VIII. Vertragsauflösung

Ein Vertrag über die Produktion von Wasserflaschen kann von beiden Parteien grundsätzlich nicht einseitig gekündigt werden, wenn die Produktion bereits begonnen hat.

Wenn beide Parteien ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommen, kann der Auftrag nicht einseitig gekündigt werden.

Wenn eine Partei gegen den Vertrag verstösst, kann die andere Partei den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Vertragsverletzung so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.

Wenn es noch keinen schriftlichen Vertrag gibt, können die Parteien den Auftrag jederzeit mündlich kündigen. Allerdings sollten sie sicherstellen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt haben und dass eine angemessene Kündigungsfrist eingehalten wird.

IX. Haftungsausschluss und Partnerleistungen

Der Anbieter übernimmt keine Haftung für die Abfüllung des Wassers und den Transport der Waren durch externe Partnerunternehmen. Für Fehler oder Mängel, die durch diese Partner entstehen (z. B. bei der Abfüllung oder Lieferung), ist der Anbieter nicht verantwortlich. Der Anbieter stellt lediglich die Koordination dieser Dienstleistungen sicher. Bei etwaigen Problemen muss der Kunde direkt mit den jeweiligen Partnerunternehmen Kontakt aufnehmen, wobei der Anbieter auf Wunsch unterstützend tätig werden kann.

X. Schlussbestimmungen

Auf diesen Vertrag wird Schweizer Recht, namentlich die Bestimmungen des OR, angewendet.

Sollten bestimmte Punkte nicht geregelt oder einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag dennoch bestehen. Die ungeregelten oder unwirksamen Punkte sind durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Recht entspricht und dem Willen beider Parteien möglichst nahekommt.

Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters. Dieser behält sich aber vor, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Kunden zu klagen.